Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Lippa S&H Technik GmbH & Co. KG

§ 1 Anwendungsbereich, Vertragspartner

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: „AVB“) gelten für alle, auch künftige, Lieferungen, Leistungen und als Bestandteil unserer Angebote zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Käufer“ bzw. „Besteller“) und der Lippa S&H Technik GmbH & Co. KG, Osterbrooksweg 55a, 22869 Schenefeld (nachfolgend „Wir“ bzw. „Uns“).

b) Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

c) Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Der Besteller stimmt durch die Annahme unseres Angebots der Anwendung unserer AVB ausdrücklich zu und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen.

d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend. Soweit in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Textform.

§ 2 Vertragsangebot

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist. Vereinbarungen gelten erst ab dem Zeitpunkt als wirksam bzw. verbindlich, zu dem sie von uns schriftlich angenommen oder bestätigt werden. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Verkäufer und sonstigen Mitarbeiter. Soweit der Besteller unserer Auftragsbestätigung nicht schriftlich widersprochen hat, gilt ihr Inhalt als der in allen Punkten verbindliche Vertragsinhalt.

b) Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot, welches der Käufer an uns heranträgt, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme setzt eine schriftliche Erklärung von uns voraus. Wir behalten uns jedoch vor, eine Bestellung des Käufers durch Ausführung einer Lieferung anzunehmen.

§ 3 Preise

a) Preise verstehen sich – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – ab Werk oder Lager (INCOTERMS 2020) zuzüglich Verpackungs-, Liefer- und sonstiger Nebenkosten sowie der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Die Preise sind in Euro (€) angegeben und basieren auf den Wechselkursen zwischen Inlands- und Fremdwährungen, Lohnkosten, Rohstoffpreisen, Einfuhrzöllen, Steuern und anderen Abgaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung gelten. Treten Änderungen bei einem oder mehreren der genannten Faktoren aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein, bevor die Lieferung erfolgt ist, sind wir berechtigt, angemessene Preisänderungen vorzunehmen.

c) Anfallende Kosten für Zoll-, Einfuhr-, Lager- und sonstigen Gebühren sowie Genehmigungen sind vom Besteller zu tragen. Etwaige Steuern sind ebenfalls vom Besteller zu entrichten.

d) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlagen nachweisen.

§ 4 Zahlungsweise, Verzugsfolgen

a) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung ist in Euro zu leisten. Für die Zahlung maßgebend ist das Datum der Wertstellung auf unserem Konto. Auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen werden entgegen den §§ 366, 367 BGB zunächst auf die jeweils älteste Hauptforderung angerechnet.

b) Der Besteller gerät mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank auf die Gesamtforderung zu verlangen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

c) Erfüllt der Käufer nach Mahnung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht, so sind wir berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiter können wir in diesen Fällen die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen.

d) Werden uns nach Vertragsschluss und vor Auslieferung konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissens des Bestellers bekannt, durch die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gefährdet erscheinen, dürfen wir die Auslieferung nach Wahl des Bestellers von dessen Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleitung abhängig machen. Unbeschadet weitergehender Rechte können wir noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen und – ohne zurückzutreten – die Weiterveräußerung und -Verwendung von Vorbehaltsware untersagen sowie auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der Ware verlangen. Zurückgenommene Ware können wir durch freihändigen Verkauf verwerten und den nach Abzug aller Aufwendungen verbleibenden Erlös dem Besteller gutschreiben.

e) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung von Forderungen, die uns aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung des Käufers entstehen, einschließlich der Gebühren der von uns für die Eintreibung der Forderung eingeschalteten Dritten, gehen zu Lasten des Bestellers bzw. Käufers.

f) Sofern der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus vorangehenden Bestellungen im Verzug ist, behalten wir uns vor, die Bestellung erst nach der Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Bestellers zu bearbeiten.

g) Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere im Falle von anfallenden Bankgebühren durch Auslandsüberweisungen, sind vom Besteller zu tragen.

h) Wir sind berechtigt, die Ansprüche und Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten oder zu verkaufen. Sofern eine solche Forderungsabtretung durch uns wahrgenommen wird, wird der Besteller aufgefordert an den Abtretungsempfänger zu zahlen. Eine leistungsbefreiende Zahlung erfolgt dann mit Eingang der Zahlung beim Abtretungsempfänger oder Käufer der Forderung.

§ 5 Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine gelten stets als unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit, es sei denn, es wurde ausdrücklich in schriftlicher Form etwas Gegenteiliges vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung und Abholbereitschaft an den Besteller mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Wird der vereinbarte letzte Liefertermin überschritten, gehen nach diesem Liefertermin vorgenommene Preiserhöhungen nicht zu Lasten des Käufers, es sei denn, die verzögerte Lieferung ist auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen.

b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Besteller versichert, richtige und vollständige Adressdaten anzugeben. Sollte es aufgrund fehlerhafter Angaben zu zusätzlichen Kosten bei der Versendung kommen z.B. erneut anfallende Versandkosten – so hat der Besteller diese zu tragen.

c) Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer weiteren Rechte um den Zeitraum, in dem der Besteller seine eigenen Verpflichtungen – auch aus anderen Verträgen – nicht erfüllt. Von uns angegebene Lieferzeiten und Lieferfristen beginnen daher nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Weiter setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

d) Treten Verschiebungen des Liefertermins aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen ein, die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, behördliche Anordnungen, Aussperrungen, Betriebsstörungen u.Ä.) sind wir berechtigt die Lieferfrist entsprechend zu verlängern. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei einem Vorlieferanten eintreten und uns kein Übernahmeverschulden trifft (hier z.B. insbesondere aufgrund von Transport-, Import-, Export- oder Herstellungsverbot). In diesen Fällen steht dem Besteller weder ein Recht auf Schadensersatz noch Rücktritts- oder sonstige Rechte aufgrund der Verzögerung des Liefertermins zu. Dauert eine derartige Behinderung länger als 3 Monate und hat uns der Besteller nach Ablauf dieser 3 Monate eine angemessene Nachfrist zur Lieferung des Vertragsgegenstandes gesetzt, ist dieser berechtigt nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des mit uns abgeschlossenen Vertrages zurückzutreten. Zum Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Käufer bei einer bereits erfolgten Teillieferung nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung berechtigt. Wegen des nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden.

e) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

f) Gerät der Besteller mit der Annahme der Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Besteller den Annahmeverzug zu vertreten, sind wir berechtigt, für den durch den Annahmeverzug des Bestellers entstandenen Schaden einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil der Lieferung zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz gilt auch nach einem Rücktritt von uns aufgrund des Annahmeverzuges des Bestellers. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte bleiben unberührt (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung). Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Der Annahmeverzug beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

g) Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir innerhalb der vom Käufer zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen nicht erfüllt haben und dies auch zu vertreten haben. Der Fristsetzung bedarf es nicht, soweit diese von Gesetzes wegen entbehrlich ist. Der Rücktritt des Bestellers hat dabei schriftlich und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt zu werden.

h) Wir sind berechtigt, vor der Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung zu verlangen, dass ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen geleistet wird oder dass der Käufer im Voraus bezahlt. Wenn der Käufer sich weigert, die erforderliche Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhalten wir eine Entschädigung für alle Verluste und/oder Schäden, die uns entstanden sind und noch entstehen werden.

i) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nicht verpflichtet, aber berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht zumutbar.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

a) Unsere Lieferungen und der damit verbundene Gefahrübergang erfolgen grundsätzlich ab Werk (INCOTERMS 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen oder an einen von ihm benannten Lieferort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Der Gefahrübergang erfolgt auch, sobald der Besteller in Annahmeverzug ist.

b) Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt und hängen von der konkreten Bestellung ab. Verpackungsmittel und –modalitäten werden von uns festgelegt.

c) Eine Versicherung für den Transport wird nur auf besonderes Verlangen des Bestellers und auf dessen Rechnung abgeschlossen.

d) Nur bei gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller beauftragen wir einen Spediteur oder Frachtführer. Die Wahl des Beförderungsweges und des Spediteurs bzw. Frachtführers erfolgt dabei durch uns. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder Lager, auf den Besteller über. Das Abladen – auch bei frachtfreier Lieferung – obliegt dem Besteller, der am angekündigten Liefertag für ordnungsgemäße Annahme innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu sorgen hat, andernfalls erfolgt nach unserer Wahl Abladen, Stapeln, Einlagern oder Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

e) Der Besteller trägt die Gefahr während des Rücktransportes der Lieferung, soweit der Rücktransport nach einem Rücktritt von uns aufgrund einer Pflichtverletzung des Bestellers oder aus Kulanz unsererseits erfolgt.

f) Sofern nicht anderes vereinbart, erfolgen Lieferung frei bis Bordsteinkannte.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten und verkauften Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor (auch Inkassokosten und -zinsen). Das gilt auch für künftige Forderungen und auch dann, wenn einzelne Forderungen von uns in laufende Rechnungen aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

c) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Mit dem Käufer wird bereits jetzt vereinbart, dass alle seine Ansprüche gegen die Abnehmer aus dem Verkauf oder der Weitergabe, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, hiermit an uns abgetreten sind. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Der Käufer ist widerruflich befugt, diese Forderung für uns einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen uns gegenüber obliegenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir die Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Käufer die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt, sodass die direkte Zahlung an uns erfolgen kann.

d) Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir als Hersteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer hat diese Ware für uns unentgeltlich zu verwahren. Die Befugnis des Käufers, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wurde. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die unverarbeitete Vorbehaltsware auf erste Aufforderung hin herauszugeben. In dem Verlangen der Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

e) Auf Verlangen erklären wir die Freigabe auf uns übergegangener Rechte oder Forderungen, soweit die Verbindlichkeiten bei uns getilgt sind oder ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

f) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

g) Sind der Eigentumsvorbehalt oder seine hier festgelegten Sonderformen nach dem Recht, in dessen Bereich sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, gilt die in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart, einschl. evtl. erforderlicher Mitwirkungspflicht des Bestellers.

§ 8 Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt bei Anlagen und mit Anlagen mitgelieferten Zubehör- oder Ersatzteilen mit der Inbetriebnahme der Anlage, spätestens jedoch drei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin, sofern wir zu diesem Zeitpunkt lieferbereit waren. Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als 12 Monate. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

b) Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – den jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

c) Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

d) Soweit ein Mangel vorliegt, haben wir das Wahlrecht ob die geforderte Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Ein Recht des Käufers auf Nachlieferung besteht nicht. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ernsthaft und endgültig verweigert wird oder uns unzumutbar ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.

e) Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaftem oder nachlässigem Gebrauch, unsachgemäßer Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Montage oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualitäten, Farbe, Abmessungen und Gewicht sind keine Mängel im Sinne der Gewährleistung.

f) Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist nur dann anzunehmen, wenn diese ausdrücklich als solche vereinbart ist. Die bloße Angebotspräsentation, Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen sind als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände. Garantieerklärungen Dritter, z.B. Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

g) Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

h) Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens ist der Käufer verpflichtet, uns den durch das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Nacherfüllungsverlangen unberechtigt ist.

i) Wird mangelhafte Ware weiter verwendet, beschränkt sich unsere Gewährleistung lediglich auf den ursprünglichen Mangel.

j) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

k) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

§ 9 Mängelanzeige

a) Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob diese die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (insb. Anzahl, Identität und Zustand der gelieferten Ware) und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Sollte die gelieferte Ware offensichtliche Mängel haben, ist dies unverzüglich ab Erhalt der Ware in Textform und unter Angabe des Bestelldatums sowie der Rechnungs- und Artikelnummer zu rügen. Die Rüge ist jedenfalls dann verspätet, wenn diese nicht innerhalb von 6 Werktagen ab dem Empfang der Ware, einschließlich dem Tag des Empfangs, zugeht. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Handelt es sich bei den gerügten Mängeln um Transportschäden, so hat die Mängelanzeige unter Hinzuziehung des Spediteurs, des Lieferers bzw. des jeweiligen Frachtführers zu erfolgen. Beschädigungen an der Verpackung hat sich der Käufer von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen.

c) Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Entdeckung, im Fall des Weiterverkaufs der Lieferungen durch den Käufer nach Erhalt sachmängelrelevanter Beanstandungen seines Käufers oder Dritter innerhalb der Lieferkette, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt.

§ 10 Haftung

a) Alle Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen arglistigen Verhaltens, sowie für übernommene Garantien, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

b) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

c) Von uns herausgegebene Informationen über die Verarbeitung und Verwendung der Produkte, technische Beratung und alle anderen Daten sind nach bestem Wissen korrekt. Wir übernehmen (abgesehen von § 10 a) und b)) keinerlei Haftung für derartig ausgegebene Daten. Eine Bezugnahme auf Normen dient lediglich der Beschreibung der Produkte.

d) Für die Einhaltung von Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Kunden begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haften wir nicht.

e) Die Verantwortung für die einwandfreie Energieträger- und Wasserbeschaffenheit obliegt dem Käufer. Der Käufer hat die Anforderungen an Energieträger, Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den im Vertrag genannten Arbeitsblättern und Richtlinien festgelegt sind. Zusätzlich sind die Arbeitsblätter in den jeweils aktuellen Katalogen zu beachten.

f) Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Vorschriften und Bedingungen für Installation, Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Energieträger, Feuerungs-, Stromarten und -spannungen oder durch falsche Brennerwahl oder -einstellung eintreten, begründen keine Haftung und/ oder Mängelansprüche (abgesehen von § 10 a) und b)).

g) Der Käufer hat uns im Falle einer Mängel- oder Haftungsanzeige die Betriebsaufzeichnungen des Betreibers und, soweit die Wartung nicht durch uns durchgeführt wurde, die Wartungsprotokolle zur Prüfung des Vorliegens eines Gewährleistungsfalles auf Anforderung umgehend zu übergeben.

h) Wir haften nicht für Schäden, die durch den Einbau, die Installation oder die Inbetriebnahme der Heizsysteme entstehen (abgesehen von § 10 a) und b)).

Insbesondere haften wir auch nicht für Schäden, die auf den unsachgemäßen Gebrauch von Werkzeug oder auf eine nicht fachgemäße Installation der Heizungstechnik zurückzuführen sind. Darunter fällt insbesondere die unsachgemäße Inbetriebnahme und Installation der Heizungstechnik und des Werkzeugs ohne Beachtung der entsprechenden Bedienungsanleitungen bzw. Sicherheitsanweisungen.

i) Wir haften nicht für Schäden, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Heizlastrechners auf unserer Website entstehen (abgesehen von § 10 a) und b)). Der Heizlastrechner ermittelt die Heizlast überschlägig in Anlehnung an das Kurzverfahren nach DIN 4701/83. Auf das Ergebnis der Berechnung wird eine Sicherheitspauschale von 2KW aufaddiert. Der Rechner ist ein Hilfsmittel zur Planung und kann Fachwissen und bauliche Besonderheiten wie Wärmebrücken nicht in Betracht ziehen. Jedem Nutzer obliegt die Überprüfung der Ergebnisse, insbesondere auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.

j) Wir haften nicht für Schäden, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Konfigurators auf unserer Website entstehen (abgesehen von § 10 a) und b)). Alle Abbildungen vom Konfigurator sind schematische Darstellungen die nicht der Realität entsprechen. Abbildungen oder Fotos sind im Zweifelsfall auf den Herstellerseiten zu prüfen. Bei der Eingabe von Daten für den Konfigurator sowie darauffolgend erstellte Angebote wird von einer normgerechten Hausinstallation, erbaut nach „Stand der Technik“ ausgegangen. Für Fußbodenheizsysteme wird ein sauerstoffdichtes Rohr nach DIN 4726 angenommen. Die Wasserhärte sollte Seitens des Betreibers aber auch des Heizungsfachbetriebes vor der Installation geprüft werden. Die Auslegung des Rohrnetzes erfolgt mit einer Spreizung von 10/15 Kelvin. Das Easyconn@ct-Rohr hält einer Dauertemperatur von 70 °C und einem Maximaldruck von 10 bar über 50 Jahre stand. Die zulässige maximale Betriebstemperatur beträgt 95°C für max. 1 Jahr. Alle Annahmen sind daher entsprechend vor der Umsetzung vor Ort zu prüfen.

§ 11 Gewerbliches Eigentum

Wenn der Auftraggeber mich für die Umsetzung der Konfiguration auswählt, bin ich dazu verpflichtet die die Provisionsgebühr zu entrichten. Bei Verstößen behält sich Heizungskauf-Online vor den Betrieb von der Plattform zu sperren bzw. weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

a) Wir behalten uns ausdrücklich alle Rechte vor, die wir in Bezug auf gewerbliches und geistiges Eigentum an den von uns gelieferten Produkten und/oder Dokumentationen haben.

b) Es ist dem Käufer nicht gestattet, gelieferte Produkte teilweise oder vollständig zu ändern oder einen anderen Markennamen auf diesen Produkten anzubringen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vor.

c) Endet die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, erlischt gleichzeitig seine Befugnis zur Nutzung unserer urheberrechtlich geschützten Rechte, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie sonstigem Know-How.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

a) Der Käufer hat nur ein Aufrechnungsrecht mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

b) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn dieses aus demselben konkreten Vertragsverhältnis resultiert. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zudem nur dann, wenn die zugrundeliegende Forderung von uns unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

c) Besteller/Käufer dürfen Ansprüche gegenüber uns nicht an Dritte abtreten, es sei denn, wir haben dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt.

§ 13 Schlussbestimmung

a) Sollten einzelne Regelungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

b) Rechtserhebliche Erklärungen, wie Fristsetzungen oder Rücktritt, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

c) Änderungen dieser AVB werden dem Käufer schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Käufer den geänderten AVB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Käufer wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AVB fort.

d) Alle Angebote von uns und/oder Vereinbarungen mit uns sowie die Verpflichtungen, die sich aus diesen Angeboten und/oder Vereinbarungen ergeben, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen hiervon ist Ziffer 14 dieser AVB.

e) Ist der Besteller/Käufer Kaufmann i. S. d Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen. Daneben sind wir berechtigt, den Besteller an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, auch hinsichtlich der Zahlungspflicht des Bestellers.

Stand: 04/2021